Der Zugang zur Eigenverwaltung ist seit drei Jahren strenger reglementiert. Aus unserer Sicht ein passender Zeitraum, um das Sanierungsinstrument zu analysieren und ein erstes Fazit zu ziehen.
Seit der Einführung des ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) im Jahr 2012 ist das Sanierungsverfahren in Eigenverwaltung ein probates Mittel, um Unternehmen zu restrukturieren. Und dies ist bereits frühzeitig im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit möglich, also bis zu 24 Monate vor dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit.
Die Zugangsvoraussetzungen sind seit Anfang 2021 deutlich strenger als zuvor. Damit die Eigenverwaltung vom Gericht genehmigt wird, muss die Geschäftsführung eine belastbare Unternehmensplanung erstellen und ein Sanierungskonzept vorlegen. Neben einer fundierten Finanz- und Liquiditätsplanung sind verfahrens- und insolvenzspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen. Dies erfordert eine frühzeitige und intensive Vorbereitung durch die Geschäftsführung, damit ein Unternehmen ein Eigenverwaltungsverfahren durchlaufen kann.
Die genauen Inhalte der Eigenverwaltungsplanung sind gesetzlich in der Insolvenzordnung geregelt. Diese muss nach dem Gesetz (§ 270a InsO) insbesondere folgende fünf Punkte umfassen:
- fundierter Finanzplan für die nächsten sechs Monate
- Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens
- Darstellung des Verhandlungsstands mit Gläubigern
- Darstellung der Vorkehrungen, um insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen
- Kostenübersicht im Vergleich zu einem Regelverfahren
Liquiditätsplanung entscheidend
Für den Finanzplan, also die Liquiditätsplanung, schreibt das Gesetz einen Planungszeitraum von sechs Monaten vor. Dabei gelten für die Aufstellung die allgemeinen betriebswirtschaftlichen Grundsätze. Allerdings lässt diese Formulierung offen, welche Planung konkret vorzulegen ist – eine einfache Liquiditätsplanung oder eine integrierte Ertrags-, Vermögens- und Liquiditätsplanung. In der Praxis hat sich die integrierte Planung bewährt, wobei diese in Zeiten weltweiter Krisen eine besondere Herausforderung darstellt. Daher ist sicherzustellen, dass die Planung auf belastbaren Zahlen der Buchhaltung basiert.
Bei der Durchführung der Eigenverwaltung steht der Geschäftsführung ein Werkzeugkoffer mit vielfältigen Sanierungsinstrumenten des Insolvenzrechts zur Verfügung. Damit ist ein nachhaltiger Turnaround möglich. Aufgrund der gestiegenen Hürden an die Eigenverwaltungsplanung kommt ein solches Verfahren allerdings nur in Betracht, wenn genügend Vorlaufzeit und vor allem ausreichend Liquidität vorhanden sind. Das heißt, die Prüfung von Maßnahmen sollte lieber zu früh als zu spät erfolgen.
Auch der Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V. (VID) zieht eine positive Bilanz und teilt mit: Der Ausbau der Eigenverwaltung war eine gute Ergänzung der Instrumente zur Sanierung von Unternehmen. Der Gesetzgeber hat nach einer Evaluierung richtig reagiert und die Vorschriften nachgeschärft. Mit der Restrukturierungssache ist inzwischen ein weiteres Sanierungsinstrument hinzugekommen. In einer Zeit von Transformation und Krise müssen sich beide Instrumente jetzt bewähren. Manche Krise und ihre Ursache wird man auch durch die neuen Instrumente leider nicht beheben können. Hier stellt sich dann die Frage nach dem wiederholten Einsatz von Sanierungsinstrumenten.
· Dr. Maximilian Pluta, Ludwig Stern, PLUTA Niederlassung München