Spanische PLUTA-Gesellschaft auf Vorauswahlliste des Amtsgerichts Mannheim
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Spanische PLUTA-Gesellschaft auf Vorauswahlliste des Amtsgerichts Mannheim

2. März 2016 · Barcelona/Madrid/Mannheim

Die PLUTA Abogados y Administradores Concursales, S.L.P. steht als erste ausländische Rechtsanwaltsgesellschaft auf einer Vorauswahlliste des Amtsgerichts Mannheim. Damit kann erstmals eine juristische Person für die Insolvenzverwaltung in Deutschland bestellt werden. Einen entsprechenden Antrag hatte die 100-prozentige Tochter der PLUTA Rechtsanwalts GmbH eingereicht. Die Aufnahme gilt für Verfahren, bei denen der Vermögensschwerpunkt in Spanien liegt oder sich der COMI (Centre of Main Interests) in Deutschland und die Vermögenswerte bzw. Gläubiger überwiegend in Spanien befinden.

Der Leiter der Insolvenzabteilung am Amtsgericht begründet die Entscheidung zur Aufnahme mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie, welche das Erbringen von Dienstleistungen über Landesgrenzen hinweg vereinfachen soll.

Michael Pluta, Geschäftsführer und Gründer der PLUTA Rechtsanwalts GmbH erklärt: „Wir begrüßen die Entscheidung. Unternehmensinsolvenzverwaltung ist eine umfassende Dienstleistung, an der ein ganzes Team arbeitet. Gerade bei komplexen Verfahren bedarf es regelmäßig unterschiedlicher Spezialisten. Dazu zählen neben Rechtsanwälten unter anderem auch Betriebswirte sowie Experten im Bereich der Steuerberatung.“

Abogado Dr. Joaquim Sarrate Pou, Geschäftsführer der PLUTA Rechtsanwalts GmbH und Vertreter der spanischen Gesellschaft, ergänzt: „Die Loslösung der Mandatsvergabe von Einzelpersonen ist ein wichtiger Schritt hin zu einer weiteren Professionalisierung in unserer Branche. Gläubiger wie Schuldner erwarten zu Recht, dass sich eine Vielzahl von Experten mit ihrem Know-How einbringen und praktikable, wirtschaftlich sinnvolle Lösungen erarbeiten.“

In Spanien sind seit 2011 juristische Personen zur Insolvenzverwaltung zugelassen. PLUTA Abogados wird seither in vielen Fällen als Gesellschaft bestellt. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass negative Entwicklungen, wie sie in Deutschland befürchtet werden, ausgeblieben sind. Nach spanischem Recht besteht keine Verpflichtung, eine natürliche Person zum Insolvenzverwalter zu ernennen. Der Richter hat vielmehr die Möglichkeit, zwischen Einzelperson und Gesellschaft zu entscheiden.

„Während in Deutschland eine Person bestellt, aber daneben ein leistungsfähiges Team erwartet wird, wird in Spanien ein leistungsfähiges Unternehmen bestellt, welches eine zuverlässige, verantwortliche Persönlichkeit benennt“, so Pluta.

PLUTA Experte

Michael Pluta

Michael Pluta
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht, vereidigter Buchprüfer

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